Auf der Webside der Wirtschaftskammer Österreich sind eine Reihe von FAQs speziell zur Coronakrise angefürht.
Hier ein kleiner Auszug:
Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW in einen Ort oder in Gebiet zu transportieren, das unter Quarantäne steht?
Nein. Das Betreten öffentlicher Orte ist, sofern diese unter Quarantäne stehen, zum Beispiel seit 19.3.2020 alle Gemeinden Tirols, verboten, es gibt jedoch eine Ausnahme für berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit. Unter diese Ausnahme fällt auch der Güterverkehr.Die Ein- und Ausfahrt in und aus Orten in Quarantäne zum Zweck von Gütertransportfahrten, die auch Leerfahrten inkludieren, ist daher zur Aufrechterhaltung der Versorgung und der Entsorgung zulässig. Beim Gütertransport findet nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen statt. Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Daher haben Berufs-LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht die Gütertransporte nach und aus Orten oder Gebieten in Quarantäne weiterhin durchzuführen.
Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW nach Italien zu transportieren?
Für ganz Italien gilt derzeit eine Reisewarnung (Stand 12.3.2020). Grundsätzlich können sich daher Arbeitnehmer weigern, Dienstreisen nach Italien anzutreten. Der Gütertransport ist jedoch weniger gefährlich als eine Dienstreise, da nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen stattfindet. Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Zudem liegt die Versorgung mit Gütern im öffentlichen Interesse. Daher sind Gütertransporte nach Italien nach ital. Recht weiterhin erlaubt (Dekret des ital. Ministerpräsidenten vom 9.3.2020). Es bedarf aber einer sog. Eigenerklärung in italienischer Sprache. Dazu muss das entsprechende italienische Formular ausgefüllt werden! Informieren Sie sich in der deutschen Arbeitsübersetzung und füllen Sie dann das italienische Formular aus.
Unter folgenden Voraussetzungen können daher auch LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichtet sein, Gütertransporte von Österreich nach Italien durchzuführen:
* Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.)
* Der LKW-Fahrer verlässt das Fahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. Aufsuchen eines WC).
* Wenn das Be- und Entladen den Abstieg vom Fahrzeug erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) eingehalten werden.
* Die Unterlagen zum Transport werden elektronisch übermittelt.
Mehr Details: Laufend aktualisierte Informationen zum Gütertransport in Italien
Welche Schutzmaßnahmen müssen Berufs-LKW-Fahrer einhalten?
Das Fahrpersonal darf das Kraftfahrzeug ausschließlich für unbedingt erforderliche Arbeiten und zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie beispielsweise zum Aufsuchen einer Toilette, verlassen. Muss im Zuge des Aufladens oder Abladens das Fahrzeug verlassen werden, ist vom Fahrpersonal eine kontaktlose Übergabe des Ladegutes vorzunehmen. Das Ladegut ist entweder vom Empfänger selbst direkt aus dem Fahrzeug zu entnehmen oder aber vom Fahrpersonal nach vorheriger Information des Empfängers ohne Kontakt mit anderen Personen im Zugangsbereich des Empfängers abzustellen. Vom Fahrpersonal ist dabei ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu anderen anwesenden Personen unbedingt einzuhalten. Zur Dokumentation der Ablieferung sollte der Empfänger aufgefordert werden, nach erfolgter Zustellung sofort ein Mail zu versenden, indem er bestätigt, dass die Zustellung und Übernahme der Ware an ihn korrekt erfolgt ist. Zusätzlich ist es ratsam, dass das Fahrpersonal mittels Handy ein Foto der Zustellung anfertigt.
Müssen Arbeitnehmer Lieferungen bzw. Zustellungen in Wohnungen durchführen, die unter Quarantäne stehen? Nein. Befindet sich ein Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde, hat diese Person ihre Wohnung nicht zu verlassen. Das bedeutet aber auch, dass keine andere Person die Wohnung betreten darf. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer daher nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten, um Warenlieferungen an Kunden auszufolgen. Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich und können beispielsweise dadurch erfolgen, dass gelieferte Waren nach telefonischer Ankündigung oder nach Information über die Haussprechanlage vor der Haus- oder Wohnungstüre abgelegt werden. Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden in die Wohnung nicht verweigern. In diesem Fall ist der behördlich verordnete Sicherheitsabstand einzuhalten.
Weitere FAQs finden Sie unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html