Der BGL (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V.) ist der Spitzenverband für Straßengüterverkehr, Logistik und Entsorgung in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main. Er vertritt seit 1947 die berufsständischen Interessen von aktuell rund 7.000 in seinen Landesverbänden organisierten Unternehmen. Diese betätigen sich schwerpunktmäßig in den Bereichen Straßengütertransport, Logistik, Spedition, Lagerung und Entsorgung.
Freier Warenverkehr eingeschränkt
Konkret haben nun der BGL und zahlreiche andere europäische Logistikverbände und Handelskammern bei der EU-Kommission jeweils eine förmliche Beschwerde gegen das seit 1. Jänner 2021 geltende generelle Lkw-Nachtfahrverbot auf der Inntautobahn eingereicht. Hintergrund ist die durch das Fahrverbot verursachte massive Einschränkung der von den EU-Verträgen garantierten Grundfreiheit des freien Warenverkehrs innerhalb der Union.
Gegen die anderen bestehenden Maßnahmen Tirols wie das Sektorale Fahrverbot und die Dosierung (Blockabfertigung) prüft und plant der BGL, ebenfalls eine förmliche Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen.
Maßnahme schießt am Ziel „Klimaschutz“ meilenweit vorbei
Der betroffene Abschnitt der Inntalautobahn ist die wichtigste Straßenverbindung zwischen Deutschland und Italien. Beim Nachtfahrverbot handelt es sich um eine unverhältnismäßige Maßnahme, die die Interessen der Wirtschaft erheblich beeinträchtigt. Das Nachtfahrverbot wurde mit dem Ziel einer Verbesserung der Luftqualität eingeführt und begründet. Erreicht wird allerdings das Gegenteil: So führt die drastische Reduzierung der für den Straßengüterverkehr offenen Zeitfenster auf die Tagstunden zu einer unnötigen Verkehrsverdichtung und wirkt sich durch künstliche Staubildung negativ auf Treibstoffverbrauch und Luftqualität aus.
Unfaire Bedingungen und keine Alternativen
Zudem diskriminiert das Nachtfahrverbot Verkehrsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Kernzone Tirol haben, denn Unternehmen, die in der Kernzone Tirol be- oder entladen, sind vom Nachtfahrverbot ausgenommen. Andere Verkehrsträger wie die Schiene mit ihren viel zu geringen Kapazitäten stellen keine tragfähige Alternative für den Straßenverkehr dar.
Die EU-Kommission prüft innerhalb von zwölf Monaten die förmliche Beschwerde und entscheidet, ob sie ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedsstaat einleitet.